In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der Gebrauchswert des Mobiltelefons sei sehr wohl und entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Das Argument, wonach die Gefährdung für die Sicherheit, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ohne Einziehung aufgrund der möglichen Kontaktaufnahme durch Abnehmer und Lieferanten nicht ausgeschlossen werden könne, gehe fehl, zumal entsprechende Kontaktnahmen auch mit einem neuen bzw. anderen Telefon möglich wären.