So könne beispielsweise auch ein Küchenmesser als ein typischer Alltagsgegenstand und mit sehr einfacher Wiederbeschaffungsmöglichkeit als mutmassliches Tatwerkzeug zur Sicherungseinziehung beschlagnahmt werden. 4.3 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, der Gebrauchswert des Mobiltelefons sei sehr wohl und entgegen der Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie zu berücksichtigen.