Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum immer wieder deliniquiert. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich beim Mobiltelefon um einen einfach zu beschaffenden Alltagsgegenstand handle, greife nicht. So könne beispielsweise auch ein Küchenmesser als ein typischer Alltagsgegenstand und mit sehr einfacher Wiederbeschaffungsmöglichkeit als mutmassliches Tatwerkzeug zur Sicherungseinziehung beschlagnahmt werden.