Mit Blick auf das äusserst kooperative Verhalten des Beschwerdeführers könne zudem davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, sodass sich eine Einziehung auch deshalb nicht rechtfertigen lasse. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Einziehung nicht verhältnismässig sei, weil der Gebrauchswert des Telefons hoch sei, könne nicht gehört werden. Würde man diesen Einwand gelten lassen, müsste sich jeder Drogendealer lediglich eines Telefons bedienen, welches auch privaten Zwecken bzw. Zwecken Dritter diene.