3 unproblematischer Verwendungsmöglichkeiten. Zum anderen sei das iPhone als Alltagsgegenstand ohnehin problemlos wiederzubeschaffen. Eine Einziehung erscheine zur Verhinderung künftiger Straftaten daher als wenig probates Mittel. Mit Blick auf das äusserst kooperative Verhalten des Beschwerdeführers könne zudem davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, sodass sich eine Einziehung auch deshalb nicht rechtfertigen lasse.