Das Telefon sei nicht mit einer Prepaid-Karte betrieben worden, sondern mit einem auf die Ehegattin des Beschwerdeführers eingelösten Abonnement. Der legitime Gebrauchswert des Telefons sei deshalb hoch, womit sich eine Einziehung in Anbetracht der Verhältnismässigkeit umso weniger vertreten lasse. Vorliegend könne zudem nicht mit genügend zuverlässiger Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, der Beschuldigte werde das beschlagnahmte iPhone erneut zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten einsetzen. Das Mobiltelefon sei einerseits ein alltäglicher und heute unverzichtbarer Gebrauchsgegenstand mit einer Vielzahl