4. 4.1 Zur Frage der Sicherungseinziehung führt der Beschwerdeführer aus, die Voraussetzungen von Art. 69 StGB seien vorliegend nicht erfüllt. Zwar handle es sich beim Mobiltelefon um ein Tatwerkzeug, mit welchem auch in Bezug auf Drogengeschäfte kommuniziert worden sei, dessen Bedeutung für die Straftat sei allerdings wesentlich untergeordneter Natur gewesen. Das iPhone habe mehrheitlich legalen, alltäglichen Zwecken wie der Kommunikation mit Familienangehörigen etc. gedient. Das Telefon sei nicht mit einer Prepaid-Karte betrieben worden, sondern mit einem auf die Ehegattin des Beschwerdeführers eingelösten Abonnement.