Dieses Hin und Her zeigt, dass eine vernünftige Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung kaum möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft nicht von Anfang an begründet, inwiefern sie sich auf welche Beschlagnahmezwecke stützt. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich mithin als rechtswidrig. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen bzw. der Gutheissung der Beschwerde kann jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Kassation und Rückweisung zur Begründung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden.