Wohl aus diesem Grund handelt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einzig die Einziehungsbeschlagnahme ab. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits kommt wiederum auf den Verwendungszweck des Mobiltelefons als Beweismittel zurück, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Replik dann auch noch mit der Beweismittelbeschlagnahme auseinandersetzt. Dieses Hin und Her zeigt, dass eine vernünftige Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung kaum möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft nicht von Anfang an begründet, inwiefern sie sich auf welche Beschlagnahmezwecke stützt.