Diese Ausführungen vermögen dem vom Beschwerdeführer richtig ausgeführten und von der Kammer bereits mehrfach erläuterten Begründungserfordernis nicht zu genügen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 175 vom 24. Juli 2012; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 502 vom 12. Dezember 2016). Zwar geht vorliegend aus der Beschlagnahmeverfügung – anders als in den genannten Beispielen – immerhin hervor, auf welche beiden Varianten von Art. 263 StPO sich die Staatsanwaltschaft stützt.