2 genstände würden im derzeitigen Verfahrensstadium als Beweismittel dienen und würden voraussichtlich zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses zur Vernichtung eingezogen, weshalb sie der Beschlagnahme unterliegen würden. Im Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zudem mit, es handle sich bei dem iPhone 7 um ein Tatwerkzeug, das wahrscheinlich am Ende des Verfahrens gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen werde.