a bis d StPO, gegeben seien. Der Entscheid müsse auch die tatnächsten Anhaltspunkte enthalten, auf die sich der Tatverdacht stütze. In der angefochtenen Verfügung wird – nebst der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) – zur Begründung einzig ausgeführt, die aufgelisteten Ge-