382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Begründung der Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2017 vermöge dem Begründungserfordernis nicht zu genügen, zumal sie sich mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begnüge. Er verweist hierfür insbesondere auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 502 vom 12. Dezember 2016. Grundsätzlich sei darzulegen, dass ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, d.h. ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. a bis d StPO, gegeben seien.