Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 mit, die Beschlagnahme werde nicht aufgehoben. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme seines Mobiltelefons am 12. Juni 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2017 sei betreffend das iPhone 7, IMEI ________, inkl. Ladekabel, aufzuheben. 2. Die vorgenannten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer unverzüglich herauszugeben. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge-»