9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.