12. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschuldigten haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Kosten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7 ist die Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.