Das Ausstandsgesuch überdies erweist sich als hinfällig, weil Oberrichter Trenkel am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt, sondern ein anderes ordentliches Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Staatskalender des Kantons Bern, Stand März 2017). Zuständig für diesen Entscheid ist gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO das Berufungsgericht, weswegen das Gesuch zur gesetzlichen Folgegebung an die Strafkammern weitergeleitet wird.