11. Ferner verbleibt, sich in gebotener Kürze mit dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten angeblichen Interessenskonflikt zwischen den beiden Beschuldigten sowie mit dem Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Trenkel auseinanderzusetzen. Ersterer ist nicht Beschwerdegegenstand und wird durch die Anwaltsaufsichtsbehörde beurteilt werden. Das Ausstandsgesuch überdies erweist sich als hinfällig, weil Oberrichter Trenkel am vorliegenden Beschluss nicht mitwirkt, sondern ein anderes ordentliches Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Staatskalender des Kantons Bern, Stand März 2017).