Und zweitens ist doch ein gewisses Mass an Vorstellungskraft notwendig, um aus den Abänderungsersuchen zu schliessen, dass der Beschuldigte 2 «von der Echtheit und Existenz der unwahr als Fälschung behaupteten ‹Stundungsvereinbarung› gewusst haben muss.» 10.4 Was den zumindest sinngemässen Antrag auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die deutsche Sprache betrifft, so ist dieser als rechtsunerheblich und damit unnötig zu qualifizieren.