Dieser Straftatbestand ist klar nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten 1 kein Verhalten wider besseres Wissen nachzuweisen ist. Was die angebliche üble Nachrede betrifft, sind – wie auch die (General-)Staatsanwaltschaft festhält – die Ausführungen des Beschuldigten 1 zwar ziemlich angriffig. Sie beschränken sich aber auf das für die Erläuterung des Standpunkts Notwendige und waren durch das problematische Vorgehen der Klägerschaft veranlasst. Insgesamt blieben sie deutlich innerhalb dessen, was ein Rechtsanwalt zur Verteidigung seines Mandanten in dieser Situation vorbringen darf (Art. 14 StGB; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).