310 StPO eindeutig nicht der Fall: Die Beschwerdeführer setzen sich über Seiten mit der Frage auseinander, ob bloss der Beschuldigte 2 oder auch der Beschuldigte 1 um die so betitelte «Wahrheitswidrigkeit» der behaupteten Fälschung gewusst hat. Diese Frage ist indes nicht von Bedeutung. Eine falsche Anschuldigung begeht nämlich nur, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser Straftatbestand ist klar nicht erfüllt, weil dem Beschuldigten 1 kein Verhalten wider besseres Wissen nachzuweisen ist.