Zudem dürfte ihm die rechtliche Tragweite der verwendeten Begriffe nicht bewusst gewesen sein. Strafbare Handlungen scheiden deshalb aus. 10.3 Anders als der Beschuldigte 2 hat der Beschuldigte 1 durch das Verfassen und Versenden der Stellungnahmen bestimmte Handlungen getätigt und damit einen überprüfbaren Lebenssachverhalt geschaffen. Mithin ist aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, ob er durch seine Wortwahl sämtliche Elemente eines Straftatbestands erfüllt hat. Dies ist jedoch im Sinne von Art. 310 StPO eindeutig nicht der Fall: