H.). 10.2 Die Beschwerdeführer werfen vorab dem Beschuldigten 2 vor, er habe sich einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, eventuell der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig gemacht. Wie jedoch bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, hat sich der Beschuldigte 2 nie direkt – weder schriftlich noch mündlich – zur angeblichen Fälschungsanschuldigung geäussert. Nichts deutet im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf darauf hin, dass es seine Worte gewesen wären oder er diese Worte bewusst so hätte haben wollen. Zudem dürfte ihm die rechtliche Tragweite der verwendeten Begriffe nicht bewusst gewesen sein.