7 entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Aufgrund von Art.