Zu berücksichtigen ist auch, dass im Zeitpunkt der Anschuldigung die Frage der Schuld oder Nichtschuld noch nicht in einem Strafverfahren geklärt ist (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird nach Art. 173 Abs. 1 StGB wegen übler Nachrede strafbar. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserungen der Wahrheit