Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Die Nichtschuld ergibt sich nicht nur aus einem freisprechenden Urteil, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch aus einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urteil 6B_600/2010 vom 26. November 2010 E. 2.1).