siert. Der Beschuldigte 1 habe sich insoweit zur Sache eingelassen, als er sich angeblich «gewundert habe» beziehungsweise «sich Fragen stellte», ohne die Möglichkeit ausgeschöpft zu haben, sich vom Beschuldigten 2 über die Stundungsvereinbarung informieren zu lassen. Bis heute sei nicht widerlegt worden, dass nicht jeder einzelne Satz aus den Klagen wahr sei. Soweit für die Beurteilung rechtserheblich, werde ein Sachverständigengutachten für die deutsche Sprache beantragt.