Die Aufsichtsbehörde erwähne an keiner Stelle die Tatsache, dass mit Blick auf das aktenkundige E-Mail vom 11. Juni 2014 zumindest in Bezug auf den Beschuldigten 2 der dringende Verdacht bestehe, dass er von der Echtheit und Existenz der unwahr als Fälschung behaupteten «Stundungsvereinbarung» gewusst haben müsse. Inwieweit der Beschuldigte 1 mit der Behauptung einer angeblichen Fälschung wider besseres Wissen gehandelt haben könnte – beziehungsweise nicht die nötigen Abklärungen vorgenommen habe, um sich auf den Gutglaubensbeweis berufen zu können –, sei im Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde ebenfalls nicht themati-