«Im Gesamtkontext des gesamten Schriftenwechsels (erste und zweite Klage/Klageantwort) erreichen die beanstandeten Äusserungen unter den spezifischen Umständen des Falles und mit Blick auf den prozessualen Kontext, in welchem sie gemacht wurden, nicht die Schwelle eines zu sanktionierenden Verhaltens des Angezeigten.» (E. 11). Die Beschuldigten folgern daraus in ihrer Eingabe vom 22. März 2017, dass entsprechend die Schwelle zum Strafrecht klar nicht erreicht sei. Sie fügen an: «Wer austeilt, muss auch einstecken können.»