8. Die zentrale Passage im (Nichteröffnungs-)Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA ________ vom 8. März 2017, der sich mit demselben Sachverhalt – jedoch freilich nur mit Blick auf den Beschuldigten 1 – befasste, ist die Folgende: «Im Gesamtkontext des gesamten Schriftenwechsels (erste und zweite Klage/Klageantwort) erreichen die beanstandeten Äusserungen unter den spezifischen Umständen des Falles und mit Blick auf den prozessualen Kontext, in welchem sie gemacht wurden, nicht die Schwelle eines zu sanktionierenden Verhaltens des Angezeigten.»