7. Die Beschuldigten sind der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 wäre verpflichtet gewesen, die Wahrheit in Bezug auf die eingereichten, als Stundungsvereinbarung betitelten Vorversionen zu offenbaren. Sämtliche hängigen Verfahren hätten vermieden werden können. Erst das prozessuale Gebaren des Beschwerdeführers 1 habe zu den straf- und disziplinarrechtlichen Untersuchungen und zu den falschen Schlussfolgerungen aus den getätigten Behauptungen in den Teilklagen geführt. Der Beschuldigte 2 habe sich zudem in den Hauptverfahren nie zur Sache geäussert. Wie sich daraus eine Strafbarkeit konstruieren lasse, sei schleierhaft.