Es könne nicht behauptet werden, dass diese Rechtslage bereits im «Anzeigezeitpunkt» ohne weiteres bekannt gewesen sei, und die Beschwerdeführer daher wider besseres Wissen einer Urkundenfälschung bezichtigt worden wären. Dies gelte selbst für den Beschuldigten 1 als rechtskundige Person, zumal auch die Gerichtspräsidentin von einer Verdachtslage ausgegangen sei. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei folglich eindeutig nicht erfüllt. Dasselbe gelte für den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Ausführungen wären aber so oder so durch Art. 14 StGB gerechtfertigt.