Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen worden sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2016 sei damit begründet worden, dass dem eingereichten Dokument die Urkundenqualität fehle, weshalb keine Falschbeurkundung gegeben sei und ein Betrug mangels Arglist ausscheide. Es könne nicht behauptet werden, dass diese Rechtslage bereits im «Anzeigezeitpunkt» ohne weiteres bekannt gewesen sei, und die Beschwerdeführer daher wider besseres Wissen einer Urkundenfälschung bezichtigt worden wären.