Es sei damit nicht mehr (allein) im Belieben der Beschuldigten gewesen, ob eine Mitteilung erfolge oder nicht, sondern in der Kompetenz und Pflicht der Gerichtspräsidentin. Bezeichnend sei zudem, dass die Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung komplexer Natur seien und zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten bieten würden. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen worden sei.