Hinzu komme, dass die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erst im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgt sei. Es sei schon klar gewesen, dass die eingereichte Vereinbarung eine Entwurfsversion darstelle. Selbst die Gerichtspräsidentin sei zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen, dass gegen die Beschwerdeführer konkrete Verdachtsgründe vorlägen. Es sei damit nicht mehr (allein) im Belieben der Beschuldigten gewesen, ob eine Mitteilung erfolge oder nicht, sondern in der Kompetenz und Pflicht der Gerichtspräsidentin.