Im Weiteren sei diese Entwurfsversion vom Beschwerdeführer 2 eigenhändig unterzeichnet worden, was mutmasslich zusätzlich den Anschein ihrer Gültigkeit habe erwecken sollen. Ein anderer Grund für die Unterzeichnung einer Entwurfsversion sei nicht denkbar, insbesondere wenn der aktenkundige E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschuldigten 2 berücksichtigt werde (vgl. E-Mail vom 11. Juni 2014). Abgeschwächt wer-