Obwohl die Beklagte bereits in der Stellungnahme zur ersten Klage darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung nie so abgeschlossen worden sei, hätten die Beschwerdeführer dasselbe Dokument mit der gleichen Behauptung auch mit der zweiten Klageschrift eingereicht. Im Weiteren sei diese Entwurfsversion vom Beschwerdeführer 2 eigenhändig unterzeichnet worden, was mutmasslich zusätzlich den Anschein ihrer Gültigkeit habe erwecken sollen.