Die Beschwerdeführer hätten bewusst eine Konfusion herbeigeführt, indem sie dem Zivilgericht eine andere Version der Stundungsvereinbarung vorgelegt und sie als die abgeschlossene Vereinbarung ausgegeben hätten. Obwohl die Beklagte bereits in der Stellungnahme zur ersten Klage darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung nie so abgeschlossen worden sei, hätten die Beschwerdeführer dasselbe Dokument mit der gleichen Behauptung auch mit der zweiten Klageschrift eingereicht.