6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu Folgendes aus: In der Stellungnahme vom 29. Februar 2016 hätten die Beschuldigten unter anderem festgehalten, es müsse sich bei der Klagebeilage 11 «um eine (undatierte) Fälschung handeln» und «die Klägerin [legt] erneut die nicht abgeschlossene Fälschung vor […]» (S. 10, Rz. 21). Der Begriff «Fälschung» müsse jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Die Beschwerdeführer hätten bewusst eine Konfusion herbeigeführt, indem sie dem Zivilgericht eine andere Version der Stundungsvereinbarung vorgelegt und sie als die abgeschlossene Vereinbarung ausgegeben hätten.