Der Beschwerdeführer 1 habe dabei nicht die Begriffe «Vereinbarung» oder «abgeschlossene Stundungsvereinbarung» verwendet. Es sei die Gegenseite im Zivilverfahren gewesen, welche die Behauptung einer Fälschung der Urkunde beziehungsweise das angebliche Verheimlichen der abgeschlossenen Vereinbarung vorgebracht habe.