Mithin sei das Wort als «Schriftstück» zu lesen. Ein Augenmerk sei ausserdem auf die Anführungszeichen beim Wort «Stundungsvereinbarung» zu legen. Dadurch werde deutlich gemacht, dass nicht eine Stundungsvereinbarung, sondern der Name der Urkunde als «Stundungsvereinbarung» verwendet worden sei. Dies sei entsprechend die Überschrift der Urkunde, welche als Bezeichnung für das Beweismittel verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe dabei nicht die Begriffe «Vereinbarung» oder «abgeschlossene Stundungsvereinbarung» verwendet.