Auch diese ‹Stundungsvereinbarung› wurde ausweislich des Vertrages ‹ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur unter dem Druck der Konkursandrohung seitens des Gläubigers› vereinbart. Aufgrund der Vereinbarung wurde von der Beklagten nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Klägerin das Konkursbegehren zurückgezogen. Die Klägerin zahlte die beiden Teilbeträge am 11. Juni 2014 bzw. 18. November 2014 ‹vereinbarungsgemäss›». Namentlich in Bezug auf den dritten Satz führen die Beschwerdeführer aus, (auch) diese Behauptung sei wahr.