In der zweiten Stellungnahme werde plötzlich die unwahre Behauptung aufgestellt, dass es sich um eine Fälschung handle. Insoweit dürfte auch einem durchschnittlich intelligenten Menschen bewusst sein, was ein unwahrer Vorwurf (der Verwendung) einer Fälschung für rechtliche Konsequenzen haben könnte. Es sei (derzeit) nicht von einem klaren Fall von Straflosigkeit auszugehen. 5.2 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer in aus hiesiger Sicht relevanter Hinsicht, der Beschwerdeführer 1 habe im streitgegenständlichen Text nur wahre Behauptungen aufgestellt.