5. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Bereits in der Strafanzeige sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch der Beschuldigte 1 Kenntnis von der Unwahrheit der Behauptung einer Fälschung haben könnte. In der ersten Stellungnahme der Beschuldigten sei (richtigerweise) von einer nicht abgeschlossenen Version gesprochen worden. In der zweiten Stellungnahme werde plötzlich die unwahre Behauptung aufgestellt, dass es sich um eine Fälschung handle.