Demzufolge hat Rechtsanwalt A.________ mit den in den Anzeigen beanstandeten Äusserungen in seiner Stellungnahme vom 29.02.2016 nicht tatbestandsmässig im Sinn von Art. 173 StGB gehandelt. Ebenso wenig trifft dies auf B.________ zu, welcher sich selbst gar nie geäussert hat, weder schriftlich noch mündlich.»