offensichtlich einzig um die Wahrnehmung der Ab- wehr- und Verteidigungsrechte für seinen Mandanten im Zivilprozess und nicht um einen über dieses Ziel hinausgehenden Angriff auf die Ehre der Klägerschaft; die Ausführungen sind zwar pointiert und angriffig, sie beschränken sich aber auf das für die Erläuterung des Standpunktes des Beklagten Notwendige und waren durch das konkrete Vorgehen der Klägerschaft veranlasst. Insgesamt bleiben sie innerhalb dessen, was ein Rechtsanwalt zur Verteidigung seines Mandanten in der konkreten Situation vorbringen durfte. Demzufolge hat Rechtsanwalt A._____