und B.________ wissen und er hatte keine Kenntnis vom Entwurf bzw. von dessen genauem Wortlaut. Entsprechend hatte er aufgrund des konkreten Vorgehens der Klägerschaft konkreten Anlass, von einer Fälschung auszugehen und er hat seinen Verdacht bzw. die Anschuldigung demnach nicht wider besseres Wissen geäussert. Sodann ging es Rechtsanwalt A.________ bei seinen im Gesamtkontext zu lesenden Ausführungen offensichtlich einzig um die Wahrnehmung der Ab- wehr- und Verteidigungsrechte für seinen Mandanten im Zivilprozess und nicht um einen über dieses Ziel hinausgehenden Angriff auf die Ehre der Klägerschaft;