In Bezug auf die üble Nachrede führte die Staatsanwaltschaft aus: «Dass sich die beklagte Seite überhaupt im Zusammenhang mit der Klagebeilage 10 bzw. 11 äussern musste, war das Ergebnis der Vorgehensweise von Rechtsanwalt C.________, welcher eine andere als die abgeschlossene Version der Stundungsvereinbarung ins Recht gelegt und diese als die richtige ausgegeben hat. Nach dem vorstehend Gesagten konnte Rechtsanwalt A.________ bei Abfassen der Stellungnahme vom 29.02.2016 nichts vom zwei Jahre zuvor erfolgten E-Mail-Verkehr zwischen D.________ und B.____