3 vilverfahren weder schriftliche noch mündliche Ausführungen gemacht. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Stellungnahme zur Durchsicht zugestellt wurde, aber nichts deutet im Zusammenhang mit dem Fälschungsvorwurf darauf hin, dass es seine Worte gewesen wären oder er diese Worte bewusst so dort hätte haben wollen. Ferner dürfte ihm die rechtliche Tragweite der von Rechtsanwalt A.________ verwendeten Worte auch nicht bewusst gewesen sein; jedenfalls hat sich der subjektive Tatbestand von Art.