4. Die Nichtanhandnahme vom 20. Dezember 2016 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: «Die in den Strafanzeigen zitierten Ausführungen von Rechtsanwalt A.________ in der Stellungnahme vom 29.02.2016, wonach es sich bei der Klagebeilage 10 bzw. 11 um eine Fälschung handeln müsse, sind im Gesamtkontext zu betrachten. Rechtsanwalt C.________ hat in seinen beiden Klageschriften bewusst eine Konfusion herbeigeführt, indem er eine andere Version der Stundungsvereinbarung vorgelegt und diese als die zwischen den Parteien gültig abgeschlossene Vereinbarung ausgegeben hat. Rechtsanwalt A.__